Der Ehevertrag: Absicherung ist ratsam

Ehevertrag

Der Ehevertrag regelt die Zeit der Ehe, der Trennung und die Zeit nach der Scheidung. Das Gesetz setz Vorgaben und Grenzen. Nicht jede Regelung ist rechtlich gültig.

Die Möglichkeit einer Scheidung sollte nicht außer Acht gelassen werden. Zur Absicherung eignet sich besonders die Schließung eines Ehevertrags, durch den im Ernstfall beträchtliche Kosten, Zeit und Nerven gespart werden. Die Schließung eines Ehevertrags ist sowohl vor, als auch nach der Heirat möglich. Gültigkeit erlangt der Vertrag nur, wenn das Dokument notariell beglaubigt wurde. Aufgrund einer ständig Veränderungen unterliegenden Rechtsprechung sollte der Vertrag zudem regelmäßig aktualisiert werden, um rechtsgültig zu bleiben.

Der Ehevertrag ermöglicht es das Ehegüterrecht und den Unterhalt zu regeln. Beim Güterstand kann entsprechend von der gesetzlichen Vorgabe der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden. Bei der Zugewinngemeinschaft wird, ausgehend vom Anfangsvermögen, der Zugewinn beider Partner während der Ehe errechnet. Besteht eine Differenz ist der Ehegatte, mit dem größeren Zugewinn, verpflichtet die Hälfte des Unterschiedsbetrages an seinen Ex-Partner auszuzahlen. Benachteiligter dieser Regelung ist folglich der vermögendere Partner.

 Als Alternative bietet der Ehevertrag die Möglichkeit eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft einzugehen. Bei der Gütertrennung wird der komplette Zugewinn von Vergleichszahlungen ausgeschlossen, wohingegen bei der Gütergemeinschaft keine getrennten Vermögen existieren und folglich das gemeinsame Vermögen bei der Scheidung geteilt wird.

Neben den existierenden Güterständen ist es möglich eine Modifizierung zu vereinbaren. Der gesetzliche Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft eignet sich dafür besonders gut. Im Ehevertrag können zum Beispiel Betriebsvermögen, Erbschaften, Immobilien, Schenkungen und daraus resultierende Zugewinne ausgeschlossen werden. Besonders der Ausschluss von Betriebsvermögen kann sinnvoll sein, wenn ansonsten ein Zugewinnausgleich zur Insolvenz eines Betriebes, wie zum Beispiel einer Zahnarztpraxis, führen könnte. Komplett ausgeschlossen werden darf der Zugewinnausgleich allerdings nicht, sondern lediglich angepasst werden, das heißt beschränkt oder ausgeweitet.

Weiterhin ist es möglich einen Ehevertrag mit Unterhaltsverzicht abzuschließen, wobei viele Umstände denkbar sind, die diese Regelung verhindern oder den Ehevertrag nachträglich unwirksam machen. Wenn der Unterhaltsberechtigte beispielsweise für die Erziehung eines gemeinsamen Kindes verantwortlich, durch hohes Alter oder schwere chronische Krankheit gebrechlich oder nicht in der Lage ist eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, kann der Unterhalt für den Partner durch den Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Der Unterhalt während der Trennung und der Kindesunterhalt können gar nicht verhandelt werden. Eltern ist es aber möglich sowohl eine Vereinbarung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, als auch das Umgangsrecht im Ehevertrag festzusetzen.

 

Weitere Informationen rund um Scheidung hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.scheidungsrecht.org zusammengestellt. Als Rubriken stehen Ihnen Scheidung und Trennung, Scheidungskosten, nach der Scheidung und Unterhalt zur Verfügung.

 

 

Kevin Geisler Dieser Artikel wurde von Kevin Geisler geschrieben.

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