Zahnärztekammern in Deutschland
ZÄK: Die Zahnärztekammer
Wie bereits im Artikel - Der Zahnarzt, ein Freiberufler - erwähnt gelten die Zahnärzte als Freiberufler. Im Rahmen dessen wurde den Zahnärzten von der Bundesrepublik das Recht zur Selbstverwaltung eingeräumt. Diese Recht, bzw. diese Aufgabe erfüllen die Zahnärztekammern der einzelnen Bundesländer. Sie regeln auf Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes weitgehend alle Berufsangelegenheiten wie z.B.:
- Schaffung und Erhaltung einer einheitlichen Berufsauffassung.
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen beruflichen Fragen
- Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Überwachung der Berufsordnung zur Gewährleistung des Ansehens des Berufsstandes
- Regelung und Durchführung der Berufsgerichtsbarkeit
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit
- Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ärzten untereinander und mit Patienten
- Berufsausbildung des zahnärztlichen Fachpersonals
- Qualitätssicherung des zahnärztlichen Röntgen
- Benennung von Gutachtern und Sachverständigen
- Organisation der berufsständischen Altersversorgung durch Versorgungswerke,
Allen entscheidenden Organen der Kammer sind mit Zahnärzten besetzt - so ist sichergestellt das wichtige Entscheidungen vom Berufstand selbst getroffen werden. In diesem Zusammenhang spricht man daher von zahnärztlicher Selbstverwaltung.
Um die oben genannten Aufgaben formal übernehmen zu können sind die Zahnärztekammern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Dies ist für die hoheitliche Übertragung der Aufgaben des Staates an die Zahnärztekammern unerlässlich - die genaue Erörterung dieser juristischen Details würde aber den Rahmen dieser Seite jedoch sprengen.
Mit der Erlangung der zahnärztlichen Approbation ist man per Gesetz verpflichtet der zuständigen Kammer beizutreten. Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise erhoben ist abhängig vom Beschäftigungsverhältnis (Assistenzzahnarzt / angestellter Zahnarzt / niedergelassener Zahnarzt) und der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Für einen angestellten Zahnarzt in Baden-Württemberg beträgt der Mitgliedsbeitrag für drei Monate ca. 264 €.
Dieser Artikel wurde von Dr. Simon Prieß geschrieben.